Das Verrechnungspreisklima wird rauer: Griechenland zeigt durch Strafzuschläge auf und in der Ukraine kann es zu sehr kurzen Fristen zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation kommen.
Griechenland.
Die griechischen Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise sehen vor, dass die Sachverhalts- wie auch Angemessenheitsdokumentation vollständig und zeitnah zu erstellen ist. Den internationalen Trends folgend kann auch auf das Masterfile/Countryfile-Konzept zurückgegriffen werden. Zugrundeliegende Idee ist, dass die für den Konzern allgemein gültigen Informationen zentral im Masterfile beschrieben sind und besondere Umstände (Länderspezifika) im jeweiligen Countryfile dargestellt werden. Bis vor wenigen Jahren war es den griechischen Steuerbehörden nicht möglich, Verrechnungspreis- und damit (Steuer-)Ergebniskorrekturen vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige nachweisen konnte, dass seine (unter Umständen) nicht fremdübliche Verrechnungspreisgestaltung nicht auf Steuervermeidungsabsichten zurückzuführen war.
Derartige Ausnahmeregelungen gibt es nicht mehr. Ende Jänner 2012 wurden sogar die Strafbestimmungen für verspätete bzw nicht erfolgte Offenlegungen verschärft! Die Dokumentationsvorschriften sehen vor, dass Unternehmen in Griechenland (davon erfasst sind auch Betriebsstätten ausländischer Konzerne, wenn ihnen ein jährlicher Umsatz von mehr als EUR 1 Mio zuzurechnen ist) innerhalb von vier Monaten und 15 Tagen nach dem Ende ihres Geschäftsjahres Informationen über konzerninterne Transaktionen offenlegen müssen. Die Art der Transaktion (zB Waren, Darlehen etc), die an der Transaktion Beteiligten sowie das Volumen sind ersichtlich zu machen. Der einmalige Strafzuschlag von EUR 10.000 erhöht sich mit jedem weiteren Tag Verspätung um EUR 1.000. Der maximale Verspätungszuschlag liegt bei insgesamt EUR 100.000. Sofern Transaktionen nicht offengelegt werden und somit kein Verspätungszuschlag möglich ist, kommt es zu einer Strafe in Höhe von 10% des Volumens der „verschwiegenen“ Transaktion.
Ukraine.
Ab 1.1.2013 treten neue Verrechnungspreisvorschriften in der Ukraine in Kraft. Bedeutender Bestandteil dieser Bestimmungen sind die anwendbaren Verrechnungspreismethoden, welche an die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien und den Fremdvergleichsgrundsatz angelehnt sind. Für Steuerpflichtige wird somit die Möglichkeit bestehen, auf die fünf international bekannten Verrechnungspreismethoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode, Nettomargenmethode und Gewinnaufteilungsmethode) zurückzugreifen. Österreichische Unternehmen sind von diesen Vorschriften betroffen, wenn ein direktes oder indirektes Beteiligungsverhältnis von zumindest 20 % mit einem ukrainischen Unternehmen besteht.
Der Steuerpflichtige ist in der Ukraine nicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet. Es ist jedoch möglich, dass die Vorlagefrist aller für die Verrechnungspreise relevanten Dokumente im Rahmen einer Betriebsprüfung auf bis zu 3 Tage verkürzt wird, weshalb die zeitnahe Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation jedenfalls ratsam ist. Nach den neuen Regelungen kann darüber hinaus von internationalen Unternehmen mit Tochtergesellschaften in der Ukraine verlangt werden, dass die landesspezifische Dokumentation ins Ukrainische übersetzt und alle für die Verrechnungspreise relevanten Dokumente zweisprachig geführt werden. Erfreulich ist, dass es großen Unternehmen nunmehr ermöglicht wird, Advance Pricing Agreements mit der ukrainischen Finanzverwaltung abzuschließen.
Anna Pereguda
apereguda@deloitte.at
Gerald Posautz
gposautz@deloitte.at