Insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise liegt bei Anträgen auf einen Auskunftsbescheid gem § 118 BAO („Advance Ruling“) ein internationaler Bezug vor. Eine BMF-Information enthält nun Prüfkriterien für die „gleichmäßige“ Beurteilung solcher Rulinganträge.
Auskunftsbescheid.
Auskunftsbescheide sind auf die ausgewählten Rechtsgebiete Umgründungsteuerrecht, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise beschränkt und bieten die Möglichkeit, für noch nicht verwirklichte Sachverhalte Rechtsicherheit zu erlangen. Wesentliche Voraussetzungen sind die tatsächliche Umsetzung der im Antrag geschilderten Vorgehensweise und eine auch vom Umsatz abhängige Verwaltungsgebühr von maximal EUR 20.000 . Im Gegenzug ist die bescheidmäßig abgesprochene Gestaltung in Betriebsprüfungen anzuerkennen. Insbesondere bei Verrechnungspreissachverhalten ist zu beachten, dass der Auskunftsbescheid nur für die österreichische Finanzverwaltung bindend ist, nicht aber für ausländische Finanzverwaltungen.
Prüfschema.
Die BMF-Information bezieht sich grundsätzlich auf drei Kriterien, welche bei der Prüfung von Anträgen mit internationalen Bezügen jedenfalls zu beachten sind. Teilweise handelt es sich dabei auch um Knock-out-Kriterien bzw sogenannte unerwünschte Gestaltungen, welche einen Auskunftsbescheid verhindern. Mit dem Hinweis auf unerwünschte Gestaltungen möchte die Finanzverwaltung dem Umstand Rechnung tragen, dass sich gerade im Bereich Verrechnungspreise zumeist nicht (nur) die Frage nach der Verrechnungspreismethode stellt, sondern (auch) die Anerkennung der angedachten Konstruktion durch die österreichische Finanzverwaltung.
Wirtschaftliche Substanz.
Das erste Kriterium betrifft die wirtschaftliche Substanz der in Österreich begründeten Tätigkeit, wobei hier von einem Mindestmaß an Kapital und Personal auszugehen ist, damit die laut Funktions- und Risikoanalyse zugewiesenen Aufgaben und Tätigkeiten bewältigt werden können. Da es sich um einen zukünftig zu verwirklichenden Sachverhalt handelt, muss die Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung bzw der Auskunftsbescheiderlassung noch nicht über die entsprechende Ausstattung an Kapital und Personal verfügen. Der Nachweis der tatsächlichen Umsetzung muss jedoch bei einer möglichen Überprüfung gelingen. Außerdem muss die angedachte Verrechnungspreisgestaltung in Einklang mit den Verrechnungspreisrichtlinien 2010 wie auch mit den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen stehen.
Verhältnis zum Ausland.
Das zweite Kriterium betrifft das Verhältnis zum Ausland und bezeichnet die oftmalige Verpflichtung bzw auch die Möglichkeit der österreichischen Finanzverwaltung, die ausländischen Steuerbehörden von in den Anträgen geplanten Sachverhalten in Kenntnis zu setzen. Im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten besteht eine Informationsverpflichtung Österreichs.
Knock-out-Kriterien.
Das dritte Prüfkriterium besteht aus einer auf Erfahrungen aus bisherigen Rulinganträgen sowie Treu-und-Glauben-Anfragen aufbauenden Liste von Indizien für unerwünschte Gestaltungen. Wenngleich eine Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen hat, würde sich der mit der Antragstellung für den Steuerpflichtigen verbundene Aufwand regelmäßig nicht auszahlen, wenn die geplante Gestaltung eines dieser Knock-out-Kriterien enthält. Dabei handelt es sich etwa die Zwischenschaltung von Gesellschaften ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Zweck, die Involvierung funktionsloser Gesellschaften in Niedrigsteuerländern oder Steueroasen, die Nutzung von Strohmännern oder auch Indizien, die auf Bestechung oder Geldwäsche hindeuten. Positiv ist, dass eine unerwünschte Gestaltung nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn steuerliche Vorteile aufgrund verschiedener Steuerrechtsordnungen erzielt werden können.
Fazit.
Eine einheitliche Vorgehensweise bei der Prüfung von Anträgen für die Erlangung eines Auskunftsbescheids für Verrechnungspreissachverhalte ist grundsätzlich zu begrüßen. Durch Kenntnis der Prüfkriterien können die Erfolgsaussichten eines Antrags bereits im Vorfeld erhöht werden. Nachteilig ist freilich der Wegfall von Verhandlungsspielraum durch die Vorgabe konkreter Anforderungsmerkmale.